Kühlanlagen
Die neue Bundes-Immissionsschutzverordnung 42. BImSchV ist am 19. August 2017 in Kraft getreten. Sie basiert auf den Richtlinien VDI 2047 Blatt 2 und Blatt 3, stellt Anforderungen an die Einrichtung, die Beschaffenheit von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern und regelt deren hygienegerechten Betrieb.
Daraus resultieren neue Verpflichtungen für den Betreiber solcher Anlagen. Nachstehend möchten wir einige dieser Verpflichtungen hervorheben:
- Die Verordnung legt dem Betreiber umfangreiche Dokumentationspflichten auf. Dazu ist ein Betriebstagebuch zu erstellen und zu führen. Für das Betriebstagebuch gilt u.a.:
- Regelung zum Inhalt Regelungen zum Inhalt nach §12 sind in der Anlage 4 Teil 1 aufgeführt
- Chekliste gem. Anlage 2, Maßnahmen vor Inbetriebnahme/Wiederinbetriebnahme
- Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung (Maßnahmen zur Vermeidung von Vermehrung von Bakterien, Stillstands-Management, Korrosionsprogramm, Entfernung von Totleitungen, etc.)
- Laborergebnisse der Nutzwasseruntersuchungen (vor der Inbetriebnahme, der ermittelte Referenzwert für die Koloniezahl und die regelmäßigen Laboruntersuchungen auf Legionellen und die Koloniezahl)
- die zweiwöchentlichen betriebsinternen Überprüfungen chemischer, physikalischer oder mikrobiologischer Kenngrößen des Nutzwassers
- Detaillierte Informationen zum eingesetzten Desinfektionsverfahren und die Art der Dosierung (Menge, Konzentration und Zeit (nach Zeitintervallen bzw. nach bestimmten Ereignissen))
- Erkannte Ursachen und ergriffene Maßnahmen
- Die Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, haben gem. § 3 diese bis zum 16. September 2017 durchführen zu lassen.
- Der Referenzwert des Nutzwassers ist nach Inbetriebnahme oder Wiederinbetriebnahme aus mindestens sechs aufeinanderfolgenden Laboruntersuchungen auf den Parameter allgemeine Koloniezahl zu bestimmen. Bis zur möglichen Bestimmung des Referenzwertes ist der Wert von 10.000 KBE/ml als Referenzwert heranzuziehen. Der Betreiber kann, bei einem diskontinuierlichen Betrieb der Anlagen (bei Anlagen, die bestimmungsgemäß an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb sind), auch auf die Bestimmung des Referenzwertes verzichten.
- Bei Überschreitung von Prüfwerten oder Maßnahmenwerten für die Konzentration von Legionellen im Nutzwasser hat der Betreiber mehrere Maßnahmen durchzuführen und Informationspflichten bzw. Meldepflichten zu erfüllen.
- Melde- und Anzeigepflichten: Neuanlagen sind spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Betreiber von Bestandsanlagen haben diese spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Änderungen an der Anlage, Anlagenstilllegung oder Betreiberwechsel sind ebenfalls der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Als akkreditierte Untersuchungsstelle bieten wir Ihnen gerne Laboruntersuchungen gemäß den Anforderungen der 42. BImSchV, der „Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Probenahme und zum Nachweis von Legionellen in Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern“ und der VDI 2047.
Darüber hinaus beraten wir Sie gerne in mehreren Fragestellungen und unterstützen Sie bei der Ursachenforschung (Hilfestellung durch eine gemeinsame Inspektion der Verdunstungsanlage mit dem Ziel, mögliche Gefährdungen bzw. potentielle Schadensquellen zu erkennen und Maßnahmen herauszuarbeiten) im Falle einer Kontamination der Verdunstungsanlage.